2. Dem Beschwerdeführer A. wird gestattet in der Nähe seines Wohnortes unter ärztlicher Aufsicht eine Urinprobe abzugeben, sich dort ärztlich untersuchen zu lassen und sich dort Blut abnehmen zu lassen, welches an das gewünschte Labor zur Untersuchung gesendet wird. 3. Dem Beschwerdeführer wird gestattet den Befragungsbogen selbständig auszufüllen, wozu die Kantonspolizei Aargau dazu beauftragt wird ihm diesen zuzustellen. 4. Etwaige Verfahrenskosten sind der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Rechnung zu stellen."