Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.57 (STA.2023.475) Art. 181 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Januar 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. verursachte am 25. Januar 2023 um ca. 17:02 Uhr in R. mit einem Per- sonenwagen im Kurvenbereich einen Selbstunfall. Eine Patrouille der Mo- bilen Einsatzpolizei (MEPO) der Kantonspolizei Aargau stellte bei ihm star- ken Alkoholgeruch fest. A. räumte ein, 1.5 Stunden vor dem Selbstunfall 2.5 Gläser Rotwein konsumiert zu haben. 2. 2.1. Laut dem durch die anwesenden Polizisten ausgefüllten Polizeiprotokoll "FinZ-Set" vom 25. Januar 2023 ordnete die zuständige Staatsanwältin um 17:50 Uhr mündlich bei A. die durch einen Arzt/eine Ärztin oder eine Pfle- geperson durchzuführende Abnahme einer Blut- und Urinprobe, deren Aus- wertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau in Bezug auf die Blut- alkoholkonzentration und einen Betäubungsmittel- sowie Arzneimittelkon- sum sowie eine ärztliche Untersuchung an. Gemäss den Angaben der an- wesenden Polizisten habe sich A. um 19:04 Uhr geweigert, sich freiwillig den angeordneten Massnahmen zu unterziehen. Es erfolgte keine zwangs- weise Durchsetzung. 2.2. In Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 25. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Kantonspolizei Aargau mit schrift- licher Verfügung vom 30. Januar 2023 an, bei A. eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau auswerten zu lassen. Des Weiteren verfügte sie, die Kantonspolizei Aargau habe A. zur Sache und zur Person zu befragen. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 31. Januar 2023 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlicher Untersuchung un- ter Zwang durch die Kantonspolizei Aargau und die Anordnung zur Befra- gung durch die Kantonspolizei Aargau sei aufzuheben. -3- 2. Dem Beschwerdeführer A. wird gestattet in der Nähe seines Wohnortes unter ärztlicher Aufsicht eine Urinprobe abzugeben, sich dort ärztlich un- tersuchen zu lassen und sich dort Blut abnehmen zu lassen, welches an das gewünschte Labor zur Untersuchung gesendet wird. 3. Dem Beschwerdeführer wird gestattet den Befragungsbogen selbständig auszufüllen, wozu die Kantonspolizei Aargau dazu beauftragt wird ihm die- sen zuzustellen. 4. Etwaige Verfahrenskosten sind der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Rechnung zu stellen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolgen. 3.3. Am 17. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legiti- miert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. 1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- -4- ches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 1.2.3. Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn namentlich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen sich wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 670 E. 1.2). 1.3. 1.3.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung aktu- ell nicht beschwert. Die Staatsanwältin wurde zwar anlässlich des fragli- chen Vorfalls durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und sie ordnete die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung mündlich an. Indes verlangte sie keine zwangsweise Durchsetzung ihrer Anordnung, weshalb diese in der Folge auch nicht vollzogen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 30. Januar 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 25. Januar 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blut- und Urinprobe abge- nommen noch ärztliche Untersuchungen erfolgen werden, da diese wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wären. Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechtswirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeit- punkt keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung besteht demnach nicht. 1.3.2. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 von der Kantonspolizei Aargau sowohl zur Sache als auch zur Person be- fragt (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdeantwort). Laut den Angaben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Beschwerdeantwort stehen zurzeit keine weiteren Befragungen an. Das aktuelle Rechtsschutzinter- esse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Be- schwerde die Befragung noch zu verhindern. -5- 1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer den Tatverdacht bestreitet, das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben, bzw. das Vorliegen eines hinrei- chenden Tatverdachts zur Anordnung der Zwangsmassnahmen oder de- ren Verhältnismässigkeit selbst beanstandet, kann er diese Rügen in einem allfälligen Strafverfahren betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbringen. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren vermag er damit kein rechtlich geschütztes Interesse zu begrün- den. 1.3.4. Nach dem Gesagten fehlt es an einem aktuellen rechtlich geschützten In- teresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Gründe, weshalb die Beschwerde ausnahmsweise trotz fehlen- den Rechtsschutzinteresses zu behandeln wäre, liegen nicht vor. 1.4. Sofern der Beschwerdeführer mit Beschwerde verschiedene Delikte sei- tens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Anzeige bringen will (Be- schwerde, S. 1) ist er an die zuständige Polizeistelle bzw. Staatsanwalt- schaft zu verweisen und ist diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau ist lediglich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide zuständig (Art. 20 Abs. 1 StPO). Straftaten sind bei Strafverfol- gungsbehörden schriftlich oder mündlich anzuzeigen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Gerichte stellen keine Strafverfolgungsbehörden dar (vgl. Art. 12 StPO). 1.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -6- 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 646.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus