2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 898.00, werden zu ⅓ d.h. mit Fr. 299.35, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 322.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)