schale von Fr. 40.00 und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Unter Berücksichtigung des Aktenumfangs erscheint dieser Aufwand sowie die Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 967.15 (inkl. MwSt.) gerade noch als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten davon ⅓, ausmachend Fr. 322.40, in Bezug auf das Offizialdelikt (Art. 261bis StGB) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Januar 2023 in Bezug auf die angezeigten Antragsdelikte aufgehoben.