5.1.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang – der Beschwerdeführer unterliegt lediglich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass – rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Umfang von 2/3 gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 5.2. 5.2.1. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung (im Umfang seines Obsiegens) besteht nicht, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für die Beschwerdeerhebung keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.