4.3. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Diskriminierung und des Aufrufes zu Hass ist folglich nicht zu beanstanden. 5. Zusammengefasst ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Januar 2023 in Bezug auf die angezeigten Antragsdelikte aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. In Bezug auf den Vorwurf der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass ist die angefochtene Verfügung hingegen zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist.