Dass diese Ausführungen auf subjektiven Erklärungen der Beschuldigten fussten, vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme, S. 4 ff.) – an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Seine im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Auffassung steht ohnehin im Widerspruch zu seiner Äusserung, er sei sich sicher, dass die Beschuldigte auch von Dr. med. E. nicht verlangt habe, ein Schreiben gegen ihn und gegen seine Begleitung zu schreiben (Beschwerdebeilage 2, S. 4). Weitere Ausführungen zum Inhalt des Schreibens vom 23. August 2022 erübrigen sich daher.