"Ich wollte erreichen, dass [die Beschuldigte] eine Wahl bekommt, ob und wie sie mit [dem Beschwerdeführer] weiter zusammenarbeiten kann." sowie Frage 32: "Ich habe in dem Brief […] darauf hingewiesen […]. Ich habe in meinem Brief […].") darauf schliessen, dass Dr. med. E. dieses Schreiben alleine verfasste. Dass diese Ausführungen auf subjektiven Erklärungen der Beschuldigten fussten, vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme, S. 4 ff.) – an dieser Einschätzung nichts zu ändern.