Zum einen hat die Beschuldigte das Schreiben vom 23. August 2022 nicht unterzeichnet (vgl. Beschwerdebeilage 1, S. 4). Zum anderen lassen der Schreibstil, der zumindest teilweise medizinische Inhalt des Schreibens sowie die Einvernahme des unterzeichnenden Arztes (vgl. u.a. Polizeiliche Einvernahme vom 30. November 2022, Frage 17: "Ich würde gerne sagen, was meine Intention war.", Frage 18: "Ich wollte erreichen, dass [die Beschuldigte] eine Wahl bekommt, ob und wie sie mit [dem Beschwerdeführer] weiter zusammenarbeiten kann." sowie Frage 32: "Ich habe in dem Brief […] darauf hingewiesen […].