mir."), sind nicht als öffentlich im Sinne der vorgenannten Bestimmungen zu qualifizieren (vgl. E. 4.1 hiervor). Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angenommen (angefochtene Verfügung, S. 3) – hätte vorbringen wollen, das Schreiben vom 23. August 2022 sei von der Beschwerdeführerin (mit-)verfasst worden, ergeben sich hierfür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen hat die Beschuldigte das Schreiben vom 23. August 2022 nicht unterzeichnet (vgl. Beschwerdebeilage 1, S. 4).