4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, falsche und provokante Angaben über die ethnische Zugehörigkeit gemacht zu haben (Beschwerdebeilage 11, S. 1). Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausführt (angefochtene Verfügung, S. 3), ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich die Beschuldigte in dieser Weise öffentlich äusserte. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Allfällige Äusserungen gegenüber Dr. med. E., der in seiner Funktion als behandelnder Arzt der Beschuldigten in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur dieser steht (Polizeiliche Einvernahme von Dr. med.