so oder anders liegt kein rechtsgültiger Verzicht auf einen Strafantrag vor. Die Strafanzeige vom 15. September 2022 durfte folglich hinsichtlich der beanzeigten Antragsdelikte nicht mit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgeführten Begründung des Vorliegens eines Strafantragsverzichts nicht an die Hand genommen werden. In teilweise Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2023 daher in Bezug auf die angezeigten Antragsdelikte ohne Weiteres aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen.