(Beschwerdeantwort, N. 3a ff.) – nicht formgültig erklärt, weil er weder schriftlich eingereicht noch mündlich zu Protokoll gegeben wurde (Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO). Es kann daher offenbleiben, ob ein Verzicht nur gültig ist, wenn er gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde erklärt wird. Die weitergehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschuldigten, wonach der Verzicht bedingungslos und irrtumsfrei erklärt worden sei (Beschwerdeantwort, N. 3a ff.), erübrigt sich ebenfalls; so oder anders liegt kein rechtsgültiger Verzicht auf einen Strafantrag vor.