3.2. Der Beschwerdeführer äusserte seine Verzichtserklärungen gegenüber der Beschuldigten und der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für das Kind der Beschuldigten eingesetzten Beiständin F. lediglich in zwei E-Mails (Beschwerdebeilagen 5 und 8). Die fraglichen E-Mails tragen keine elektronischen Signaturen, stellen mithin keine gültigen Verzichtserklärungen dar (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.3.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2). Der Verzicht auf einen Strafantrag wurde folglich – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (angefochtene Verfügung, S. 2) und der Beschuldigten -5-