Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Behörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4). Eine sachliche Beschränkung ist zulässig, d. h. der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne Antragsdelikte verlangt (RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N. 55). Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Ein Verzicht auf einen Strafantrag bedarf gemäss Art. 304 Abs. 2 StPO der gleichen Form wie der Strafantrag selber.