Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.3.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 147 IV 199 E. 1.3; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt. Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Behörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4).