3. 3.1. Zu den Prozessvoraussetzungen, von deren Vorhandensein die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abhängt, gehört bei Antragsdelikten das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags gemäss Art. 30 ff. StGB (Art. 303 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn der Strafantrag vom Strafantragsteller schriftlich verfasst und unterzeichnet wurde. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art.