Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, das Schreiben vom 23. August 2022 (Beschwerdebeilage 1) sei subsidiär Dr. med. E. als Verstoss gegen Art. 173 ff. StGB anzurechnen (Beschwerde, S. 2), ist darauf nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht entschieden wurde. Die Beurteilung der Vorwürfe gegenüber Dr. med. E. sind vielmehr Gegenstand des Verfahrens SBK.2023.114 (ST.2022.7646). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.