3.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (Zustellung am 22. Februar 2023) verlangte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom Beschwerdeführer eine Leistung von Fr. 800.00 als Sicherheit für allfällige Kosten. Der Beschwerdeführer bezahlte die verlangte Sicherheit am 27. Februar 2023. 3.3. Mit Eingabe vom 2. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2023 beantragte die Beschuldigte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.