2. Am 25. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Verfügung am 27. Januar 2023. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 1. Februar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (Postaufgabe am 8. Februar 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte, seine Strafanzeige sei erneut zu prüfen und ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei aufzunehmen.