Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.56 (STA.2022.7646) Art. 176 Entscheid vom 7. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 25. Januar 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 15. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau reichte A. (fortan: Beschwerdeführer) u.a. gegen B. (fortan: Beschul- digte) wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB), Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB), "Verstoss gegen Art. 28 ZGB" und anderen Vorwürfen Strafanzeige ein. 2. Am 25. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Verfügung am 27. Januar 2023. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 1. Februar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (Postaufgabe am 8. Februar 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte, seine Strafanzeige sei erneut zu prüfen und ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei aufzunehmen. 3.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (Zustellung am 22. Februar 2023) verlangte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom Beschwerdeführer eine Leistung von Fr. 800.00 als Sicherheit für allfällige Kosten. Der Beschwerdeführer bezahlte die verlangte Sicherheit am 27. Februar 2023. 3.3. Mit Eingabe vom 2. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2023 beantragte die Beschuldigte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. März 2023 (Post- aufgabe am 25. März 2023). -3- 3.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und die Beschuldigte verzichteten mit Eingaben vom 29. bzw. vom 31. März 2023 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2023. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht erhoben (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streit- gegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 390, 543). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, das Schreiben vom 23. August 2022 (Beschwerdebeilage 1) sei subsidiär Dr. med. E. als Verstoss gegen Art. 173 ff. StGB anzurechnen (Beschwerde, S. 2), ist darauf nicht einzutreten, da darüber in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht entschieden wurde. Die Be- urteilung der Vorwürfe gegenüber Dr. med. E. sind vielmehr Gegenstand des Verfahrens SBK.2023.114 (ST.2022.7646). Im Übrigen ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die -4- Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straf- tatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Si- cherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). 3. 3.1. Zu den Prozessvoraussetzungen, von deren Vorhandensein die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abhängt, gehört bei Antragsdelik- ten das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags gemäss Art. 30 ff. StGB (Art. 303 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwalt- schaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn der Strafantrag vom Strafantragsteller schrift- lich verfasst und unterzeichnet wurde. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.3.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2). Der Straf- antrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 147 IV 199 E. 1.3; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfol- gungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantrag- steller eine Strafverfolgung verlangt. Die rechtliche Würdigung der Hand- lung obliegt der Behörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4). Eine sachliche Beschränkung ist zulässig, d. h. der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne Antragsdelikte verlangt (RIEDO, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N. 55). Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Ein Verzicht auf einen Strafantrag bedarf gemäss Art. 304 Abs. 2 StPO der gleichen Form wie der Strafantrag selber. 3.2. Der Beschwerdeführer äusserte seine Verzichtserklärungen gegenüber der Beschuldigten und der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für das Kind der Beschuldigten eingesetzten Beiständin F. lediglich in zwei E-Mails (Beschwerdebeilagen 5 und 8). Die fraglichen E-Mails tragen keine elektronischen Signaturen, stellen mithin keine gültigen Verzichtserklärun- gen dar (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.3.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2). Der Verzicht auf einen Straf- antrag wurde folglich – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (angefochtene Verfügung, S. 2) und der Beschuldigten -5- (Beschwerdeantwort, N. 3a ff.) – nicht formgültig erklärt, weil er weder schriftlich eingereicht noch mündlich zu Protokoll gegeben wurde (Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO). Es kann daher offenbleiben, ob ein Verzicht nur gültig ist, wenn er gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Über- tretungsstrafbehörde erklärt wird. Die weitergehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschuldigten, wonach der Verzicht bedin- gungslos und irrtumsfrei erklärt worden sei (Beschwerdeantwort, N. 3a ff.), erübrigt sich ebenfalls; so oder anders liegt kein rechtsgültiger Verzicht auf einen Strafantrag vor. Die Strafanzeige vom 15. September 2022 durfte folglich hinsichtlich der beanzeigten Antragsdelikte nicht mit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgeführten Begründung des Vorlie- gens eines Strafantragsverzichts nicht an die Hand genommen werden. In teilweise Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 25. Januar 2023 daher in Bezug auf die angezeigten Antragsde- likte ohne Weiteres aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 4. 4.1. Wegen "Diskriminierung und Aufruf zu Hass" (Randtitel) wird gemäss Art. 261bis StGB unter anderem bestraft, (Absatz 1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft und (Absatz 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Ge- bärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orien- tierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab- setzt oder diskriminiert. Als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB gelten Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen (BGE 145 IV 23 E. 2.2 m.w.H.; BGE 130 IV 111 E. 5.2.2). Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2020 vom 10. März 2022 E. 5.1 m.w.H.). 4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, falsche und provokante Angaben über die ethnische Zugehörigkeit gemacht zu haben (Beschwer- debeilage 11, S. 1). Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausführt (angefochtene Verfügung, S. 3), ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich die Beschuldigte in dieser Weise öffentlich äus- serte. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatz- weise auseinander. Allfällige Äusserungen gegenüber Dr. med. E., der in seiner Funktion als behandelnder Arzt der Beschuldigten in einem beson- deren Vertrauensverhältnis zur dieser steht (Polizeiliche Einvernahme von Dr. med. E. vom 30. November 2022, Frage 15: "[Die Beschuldigte] ist seit Oktober 2020 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bei -6- mir."), sind nicht als öffentlich im Sinne der vorgenannten Bestimmungen zu qualifizieren (vgl. E. 4.1 hiervor). Sofern der Beschwerdeführer sinnge- mäss – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angenommen (an- gefochtene Verfügung, S. 3) – hätte vorbringen wollen, das Schreiben vom 23. August 2022 sei von der Beschwerdeführerin (mit-)verfasst worden, er- geben sich hierfür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen hat die Beschuldigte das Schreiben vom 23. August 2022 nicht unterzeichnet (vgl. Beschwerdebeilage 1, S. 4). Zum anderen lassen der Schreibstil, der zumindest teilweise medizinische Inhalt des Schreibens sowie die Einver- nahme des unterzeichnenden Arztes (vgl. u.a. Polizeiliche Einvernahme vom 30. November 2022, Frage 17: "Ich würde gerne sagen, was meine Intention war.", Frage 18: "Ich wollte erreichen, dass [die Beschuldigte] eine Wahl bekommt, ob und wie sie mit [dem Beschwerdeführer] weiter zusam- menarbeiten kann." sowie Frage 32: "Ich habe in dem Brief […] darauf hin- gewiesen […]. Ich habe in meinem Brief […].") darauf schliessen, dass Dr. med. E. dieses Schreiben alleine verfasste. Dass diese Ausführungen auf subjektiven Erklärungen der Beschuldigten fussten, vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme, S. 4 ff.) – an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Seine im Beschwerdeverfahren geltend ge- machte Auffassung steht ohnehin im Widerspruch zu seiner Äusserung, er sei sich sicher, dass die Beschuldigte auch von Dr. med. E. nicht verlangt habe, ein Schreiben gegen ihn und gegen seine Begleitung zu schreiben (Beschwerdebeilage 2, S. 4). Weitere Ausführungen zum Inhalt des Schrei- bens vom 23. August 2022 erübrigen sich daher. 4.3. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte im Zusam- menhang mit dem Vorwurf der Diskriminierung und des Aufrufes zu Hass ist folglich nicht zu beanstanden. 5. Zusammengefasst ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 25. Januar 2023 in Bezug auf die angezeigten Antragsdelikte aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. In Bezug auf den Vorwurf der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass ist die angefochtene Verfügung hingegen zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. 5.1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). -7- 5.1.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang – der Beschwerdeführer unterliegt lediglich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass – rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu 1/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Umfang von 2/3 gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 5.2. 5.2.1. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung (im Umfang sei- nes Obsiegens) besteht nicht, da dem nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer für die Beschwerdeerhebung keine entschädigungspflich- tigen Aufwendungen entstanden sind. 5.2.2. 5.2.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgese- hen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privat- klägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 5.2.2.2. Gemäss § 9 Abs.1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr.180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht wer- den. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 5.2.2.3. Der Verteidiger der Beschuldigten macht für die Erstattung der siebenseiti- gen Beschwerdeantwort, hiervon sechs Seiten Begründung in relativ gros- ser Schrift und Abständen, sowie den Kontakt mit der Klientschaft einen Aufwand von total 3,9 Stunden à Fr. 220.00, zuzüglich einer Auslagenpau- -8- schale von Fr. 40.00 und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Unter Berück- sichtigung des Aktenumfangs erscheint dieser Aufwand sowie die Ausla- gen im Umfang von insgesamt Fr. 967.15 (inkl. MwSt.) gerade noch als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschul- digten davon ⅓, ausmachend Fr. 322.40, in Bezug auf das Offizialdelikt (Art. 261bis StGB) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Januar 2023 in Bezug auf die angezeigten Antragsdelikte aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 898.00, werden zu ⅓ d.h. mit Fr. 299.35, dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 322.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza