Demgemäss ist die Beschlagnahme des Geräts – auf dem dieses Foto möglicherweise abgespeichert ist – zu Recht erfolgt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärung, ob sich das infrage stehende Foto tatsächlich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befindet, in Nachachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Beschleunigungsgebots zeitnah vorzunehmen ist. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: