Beschwerdeführer die strafbaren Aufnahmen mit seinem Mobiltelefon gemacht haben dürfte. Diese Ausführungen beziehen sich offenkundig auf das Foto, das angeblich gemacht worden sein soll, als B. schlief und das angeblich deren Gesäss und Schamlippen zeigt. Sollte sich dieses Foto tatsächlich auf dem Mobiltelefon befinden und sollte sich herausstellen, dass dieses Foto tatsächlich ohne Einwilligung von B. erstellt wurde, dürfte dieses Bild der Einziehung unterliegen. Demgemäss ist die Beschlagnahme des Geräts – auf dem dieses Foto möglicherweise abgespeichert ist – zu Recht erfolgt.