Zudem handle es sich bei einem Laptop (anders als z.B. bei Waffen oder Drogen) nicht um ein zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug, sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs. Selbst wenn die beschuldigte Person wegen Pornografie verurteilt werde, bliebe es ihr unbenommen, einen Laptop zu kaufen und (legal) zu verwenden. 5.5.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Beschwerdeantwort hinsichtlich der Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung aus, dass der - 10 -