In seinem Urteil 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 (vgl. E. 5.2) hielt das Bundesgericht indessen fest, dass sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eines Laptops im Hinblick auf eine mögliche Einziehung nach Art. 69 StGB nicht rechtfertige, wenn auf diesem Laptop zwei mutmassliche pornografische Videos abgespeichert gewesen seien, diese Videos aber bereits gelöscht worden seien. Denn es drohe dann keine weitere Verwendung (weder Konsum noch Verbreitung) von illegaler Pornografie. Zudem handle es sich bei einem Laptop (anders als z.B. bei Waffen oder Drogen) nicht um ein zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug, sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs.