Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten dürfte es sich allerdings nicht rechtfertigen, das Mobiltelefon dauerhaft zu beschlagnahmen. Vielmehr genügte es zur Beweismittelsicherung, die auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Daten zu kopieren. Ein solches Vorgehen wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichermassen zielführend, erwiese sich für den Beschwerdeführer aber als milder, da weniger einschneidend. Soweit die (dauerhafte) Beschlagnahme mit der Beweismittelsicherstellung begründet wird, erweist sie sich folglich als i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO unverhältnismässig.