Es erscheint aufgrund des gegen den Beschwerdeführer bestehenden hinreichenden Tatverdachts durchaus möglich, dass die E-Mail vom 10. Januar 2023 mit dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers versendet wurde, oder dass mindestens die der E-Mail angehängten Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers abgespeichert sind. Die Auswertung des Mobiltelefons könnte also den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer weiter erhärten (oder den Beschwerdeführer entlasten). -9-