5.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei zu beschlagnahmen, weil zu vermuten sei, auf dem Mobiltelefon befänden sich Daten, die im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beweismittel dienten. Diese Begründung ist an sich nicht zu beanstanden. Es erscheint aufgrund des gegen den Beschwerdeführer bestehenden hinreichenden Tatverdachts durchaus möglich, dass die E-Mail vom 10. Januar 2023 mit dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers versendet wurde, oder dass mindestens die der E-Mail angehängten Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers abgespeichert sind.