Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hypothetischen und konstruierten Bedenken verweigern. Als solche beurteilte das Bundesgericht etwa das Vorbringen, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könne, so beispielsweise, wenn es die Kopie der sichergestellten Daten nicht als genügendes Beweismittel anerkennen sollte (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2, vgl. auch E. 3). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen.