197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hypothetischen und konstruierten Bedenken verweigern.