Restitutionsbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufzuheben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO).