5.3. Für die Beschlagnahme von Gegenständen findet sich eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Art. 263 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; Kostendeckungsbeschlagnahme; vgl. auch Art. 268 StPO) sowie wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c; Restitutionsbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit.