Indessen deutet die Tatsache, dass dieses Foto gemeinsam mit zwei anderen Fotos, die unbestrittenermassen B. zeigen, in einer E-Mail versendet wurde, die dazu diente, B. zu nötigen, darauf hin, dass auf dem infrage stehenden Bild das Gesäss sowie die Schamlippen von B. abgebildet sind und dieses Foto ohne ihre Einwilligung gemacht wurde. Es steht folglich eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179quater StGB im Raum.