das erstellt worden sei, als diese geschlafen habe, besteht ein hinreichender Tatverdacht. Zwar sagte B. lediglich aus, dass es möglich sei, dass der Beschwerdeführer dieses Foto gemacht habe, während sie geschlafen habe und dass sie nicht wisse, ob sie auf diesem Foto abgebildet sei. Indessen deutet die Tatsache, dass dieses Foto gemeinsam mit zwei anderen Fotos, die unbestrittenermassen B. zeigen, in einer E-Mail versendet wurde, die dazu diente, B. zu nötigen, darauf hin, dass auf dem infrage stehenden Bild das Gesäss sowie die Schamlippen von B. abgebildet sind und dieses Foto ohne ihre Einwilligung gemacht wurde.