Die E-Mail, in welcher B. namentlich vorgeworfen wird, sie stecke andere mit Geschlechtskrankheiten an, dürfte sodann wohl als ehrverletzend einzustufen sein und den Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllen. Die Androhung in der E-Mail, wonach intime Bilder an den Vorgesetzten gesendet würden, falls B. nicht den Mund halte, dürfte überdies den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllen. 5.2.3. Auch hinsichtlich des Vorwurfs, beim Bild, auf dem ein weibliches Gesäss sowie Schamlippen erkennbar seien, handle es sich um ein Foto von B., -7-