Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer aufgestellte These, wonach B. ihn nur verdächtige, weil er angeblich Monate zuvor entgegen ihrem Wunsch keine Beziehung mit ihr eingegangen sei. Nicht von Relevanz ist schliesslich, ob B. sich in den sozialen Medien freizügig präsentiert und ob sie Cannabis konsumiert.