Nachvollziehbar erscheint auch die Aussage von B., die Schreibweise des Wortes "nächschdmau" weise auf den Beschwerdeführer hin, da ihr diese Schreibweise bereits früher beim (im Kanton Bern wohnhaften) Beschwerdeführer aufgefallen sei. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die E-Mail vom 10. Januar 2023 versendete, verdichtete sich zudem aufgrund der Auskunft der Google Ireland Limited vom 23. Januar 2023, wonach das vom Inhaber der E-Mailadresse "aaa@aaa.com" hinterlegte Geburtsdatum demjenigen des Beschwerdeführers entspreche.