5.2.2. Die von B. angeführten tatsächlichen Umstände, weshalb sie den Beschwerdeführer im Verdacht habe, ihr die E-Mail vom 10. Januar 2023 gesendet zu haben, erscheinen nachvollziehbar. Die Aussagen von B., dass sie "recht sicher" sei, dass sie das Foto von sich im Bikini (das am 10. April 2022 aufgenommen worden sei) ausschliesslich an den Beschwerdeführer gesendet habe, weil sie im damaligen Zeitpunkt nur mit dem Beschwerdeführer "etwas gehabt habe" und er ihr bereits früher vorgeworfen habe, sie mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt zu haben, deuten auf den Beschwerdeführer als Täter.