Sodann sei die Anordnung der Hausdurchsuchung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erfolgt. Ausser den Zufallsfunden sei lediglich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Aus der Einvernahme von B. gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Aufnahmen mit seinem Mobiltelefon gemacht haben dürfte. Der Beschwerdeführer habe zu dulden, dass er während der Untersuchungshandlungen auf sein Mobiltelefon verzichten müsse. Dies sei ihm ohne weiteres zumutbar.