4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie auf die Untersuchungsakten. Im Weiteren führte sie zusammengefasst aus, gestützt auf die Aussagen von B. bestehe ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl genannten Straftaten. Der Tatverdacht habe sich durch die Auskunft der Google Ireland Limited weiter verdichtet. Sodann sei die Anordnung der Hausdurchsuchung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erfolgt.