3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, dass sich seine "Einsprache" auf die Beschlagnahme des Mobiltelefons i- Phone XS Max beziehe. Er sei auf das Mobiltelefon angewiesen, da er eine vier Monate alte Tochter habe und Termine (Bewerbungstermine, Wohnungsbesichtigungen sowie ambulante Rehabilitationstermine wegen einer Aorteninsuffizienz) wahrnehmen müsse. Er könne sich kein neues Mobiltelefon leisten. Er habe von Anfang an kooperiert und den PIN des Handys offengelegt und keine Siegelung verlangt. Hinzu komme, dass die Anschuldigungen von B. falsch seien. B. behaupte, es seien Fotos von ihr gemacht -5-