den, falls sie Dritte über die E-Mail vom 10. Januar 2023 informieren sollte. Der Tatverdacht stütze sich auf die Aussagen von B., die von ihr eingereichte E-Mail vom 10. Januar 2023 und die Erkenntnisse der Kantonspolizei Aargau im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Urheberschaft der E-Mail vom 10. Januar 2023. Es sei zu vermuten, dass sich auf den zu beschlagnahmenden Mobiltelefonen Informationen, Daten etc. befänden, die im vorliegenden Verfahren Beweismittel darstellten oder einzuziehen seien.