2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 27. Januar 2023 zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, zu einem nicht mehr genauer bekannten Zeitpunkt im Zeitraum März bis April 2022 mit seinem Mobiltelefon ohne Wissen von B. und während sie geschlafen habe, eine Fotografie von deren Intimbereich gemacht zu haben und diese Fotografie ihr am 10. Januar 2023 anonym per E-Mail gesendet zu haben.