1.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch gegen die Beschlagnahme seines Mobiltelefons wendet, ist die Beschwerde zulässig. Die mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 27. Januar 2023 angeordnete Beschlagnahme unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen überdies keine vor. Auch wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Mobiltelefons ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Beschlagnahme.