Demgegenüber ist die Beschwerdekammer nicht zuständig, um erstmals über die Eröffnung von Strafuntersuchungen, Anordnung von Zwangsmassnahmen oder Entschädigungsbegehren zu befinden. Auch für Siegelungsbegehren ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Eine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft -4- Lenzburg-Aarau erübrigt sich, da diese aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits Kenntnis von der Eingabe des Beschwerdeführers hat.