Auf diese Anträge ist nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden sowie Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (sofern es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt) und (soweit in der Strafprozessordnung vorgesehen) auch gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 393 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist die Beschwerdekammer nicht zuständig, um erstmals über die Eröffnung von Strafuntersuchungen, Anordnung von Zwangsmassnahmen oder Entschädigungsbegehren zu befinden.