1. 1.1. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Eingabe vom 3. Februar 2023 eine "Gegenanzeige" und verlangte die strafrechtliche Verfolgung von B. wegen "rufschädigenden Lügen und falschen Anschuldigungen" sowie wegen des Konsums von Cannabis und anderer Drogen. Er beantragte, es sei bei B. ein Blut- und Urintest sowie eine Hausdurchsuchung und "Handyentnahme" anzuordnen. Überdies beantragte er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 500.00. Weiter führte er aus, soweit die Beschwerde nicht zu einer "schnellen Lösung" (gemeint wohl die zeitnahe Herausgabe seines Mobiltelefons) führe, beantrage er eine Siegelung.