Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.53 (STA.2023.268) Art. 100 Entscheid vom 30. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 27. Januar 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 11. Januar 2023 sprach B. auf dem Polizeiposten der Kantonspolizei Aargau in Aarau vor, stellte Strafantrag gegen Unbekannt und machte gel- tend, sie habe am Vortag von der E-Mailadresse "aaa@aaa.com" auf ihre geschäftliche E-Mailadresse eine E-Mail mit folgendem Inhalt erhalten: "Lah no meh jede Schwanz ihne u sammle Chrankheite. När phoupte an- geri stecke di ah. Derbi lahsch jede Schwanz ohni gummi ihne u du steck- sch angeri ah! Ha de ni [recte: no] ganz angers züg würd eifch gschider schnurre haute ab iz nächschdmau landez bim chef". Weiter führte sie aus, der E-Mail seien mehrere Bilder angehängt gewesen. Das erste Bild zeige einen "Frauenhintern", wobei auch ein Teil der Schamlippen erkennbar sei. Ob es sich um ein Foto von ihr handle, das gemacht worden sei, als sie geschlafen habe, wisse sie nicht. Das zweite Bild sei ein Foto von ihr im Bikini, das sie über Snapchat mit dem Titel "Chli gah sünnele uso" versen- det habe. Das letzte Bild sei das auf der Webseite ihres Arbeitgebers ab- rufbare Profilbild von ihr. Sie habe den Verdacht, dass der Beschwerdefüh- rer, der während vier bis fünf Wochen bis ca. Mitte/Ende April 2022 ihr "Freund mit gewissen Vorzügen" gewesen sei, ihr diese E-Mail gesendet habe. Denn sie sei sich zwar nicht zu hundert Prozent aber doch "recht sicher", nur ihm das Bild von sich im Bikini – das sie am 10. April 2022 aufgenommen habe – gesendet zu haben. Überdies deute die Schreib- weise "nächschdmau" sowie die Tatsache, dass er ihr bereits früher vorge- worfen habe, ihn mit Chlamydien angesteckt zu haben, auf ihn. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete am 27. Januar 2023 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen (wohl: versuchter) Nötigung, Beschimpfung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte. 2. 2.1. Ebenfalls am 27. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit dem Ziel, sämtliche Mobiltelefone des Beschwerdeführers zu beschlagnahmen. 2.2. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde am 1. Februar 2023 rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Bern vollzogen. Nebst Zu- fallsfunden (Schlagring, Messer mit Federunterstützung, Munition) wurde von der Kantonspolizei Bern das Mobiltelefon des Beschwerdeführers "iPhone XS Max, schwarz" beschlagnahmt. PIN und Gerätecode händigte der Beschwerdeführer freiwillig aus. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer "Einspra- che" gegen den "Strafbefehl vom 27. Januar 2023" hinsichtlich des Mobil- telefons iPhone XS Max. Anträge stellte er keine, führte aber insbesondere aus: "Ich hoffe und Wünsche mir eine Schnelle Lösung, damit ich mein Handy wiedererhalte." 3.2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Eingabe vom 3. Februar 2023 eine "Gegenanzeige" und verlangte die strafrechtliche Verfolgung von B. wegen "rufschädigenden Lügen und falschen Anschuldigungen" sowie wegen des Konsums von Cannabis und anderer Drogen. Er beantragte, es sei bei B. ein Blut- und Urintest sowie eine Hausdurchsuchung und "Handyent- nahme" anzuordnen. Überdies beantragte er eine Entschädigung in Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 500.00. Weiter führte er aus, soweit die Beschwerde nicht zu einer "schnellen Lösung" (gemeint wohl die zeitnahe Herausgabe seines Mobiltelefons) führe, beantrage er eine Siegelung. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Po- lizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden sowie Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (sofern es sich nicht um verfahrensleitende Ent- scheide handelt) und (soweit in der Strafprozessordnung vorgesehen) auch gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 393 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist die Beschwerdekammer nicht zuständig, um erstmals über die Eröffnung von Strafuntersuchungen, Anordnung von Zwangsmassnahmen oder Entschädigungsbegehren zu befinden. Auch für Siegelungsbegehren ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Eine Wei- terleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft -4- Lenzburg-Aarau erübrigt sich, da diese aufgrund des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bereits Kenntnis von der Eingabe des Beschwerde- führers hat. 1.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch gegen die Beschlagnahme seines Mobiltelefons wendet, ist die Beschwerde zulässig. Die mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 27. Januar 2023 angeordnete Beschlagnahme unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Be- schwerde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen überdies keine vor. Auch wurde die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und der Be- schwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Mobiltelefons ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Auf- hebung der Beschlagnahme. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 27. Januar 2023 zusam- mengefasst damit, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, zu ei- nem nicht mehr genauer bekannten Zeitpunkt im Zeitraum März bis April 2022 mit seinem Mobiltelefon ohne Wissen von B. und während sie ge- schlafen habe, eine Fotografie von deren Intimbereich gemacht zu haben und diese Fotografie ihr am 10. Januar 2023 anonym per E-Mail gesendet zu haben. In der E-Mail habe der Beschwerdeführer B. überdies beschimpft und ihr damit gedroht, eine ähnliche E-Mail an ihren Vorgesetzten zu sen- den, falls sie Dritte über die E-Mail vom 10. Januar 2023 informieren sollte. Der Tatverdacht stütze sich auf die Aussagen von B., die von ihr einge- reichte E-Mail vom 10. Januar 2023 und die Erkenntnisse der Kantonspoli- zei Aargau im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Urheberschaft der E-Mail vom 10. Januar 2023. Es sei zu vermuten, dass sich auf den zu beschlagnahmenden Mobiltelefonen Informationen, Daten etc. befänden, die im vorliegenden Verfahren Beweismittel darstellten oder einzuziehen seien. 3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, dass sich seine "Einsprache" auf die Beschlagnahme des Mobiltelefons i- Phone XS Max beziehe. Er sei auf das Mobiltelefon angewiesen, da er eine vier Monate alte Tochter habe und Termine (Bewerbungstermine, Woh- nungsbesichtigungen sowie ambulante Rehabilitationstermine wegen einer Aorteninsuffizienz) wahrnehmen müsse. Er könne sich kein neues Mobilte- lefon leisten. Er habe von Anfang an kooperiert und den PIN des Handys offengelegt und keine Siegelung verlangt. Hinzu komme, dass die Anschul- digungen von B. falsch seien. B. behaupte, es seien Fotos von ihr gemacht -5- worden, als sie geschlafen habe. Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befinde sich jedoch lediglich ein Video, bei dessen Aufnahme B. wach ge- wesen sei. In diesem Video sei zu sehen, wie B. auf ihn steige und sein Glied in sich einführe. Ausserdem veröffentliche B. Unterwäsche- und Nacktbilder auf Instagram und Snapchat, wobei auf den Bildern teilweise auch ersichtlich sei, dass sie Cannabis konsumiere. B. konsumiere täglich und auch während der Ar- beit Cannabis. Sie habe ständig neue Sexualpartner, wobei viele ihrer Se- xualpartner nicht gut auf sie zu sprechen seien. Potentiell könne also jeder versuchen, ihr zu schaden. Bereits der Instagram-Name von B. "Boyznight- mare" sei bezeichnend. B. habe damals eine feste Bindung mit ihm ge- wünscht, er habe dies jedoch nicht gewollt. Er vermute, dass dies der Grund sei, weshalb B. jetzt "so weit gehe". Er sei weiterhin bereit, zu kooperieren und einen Blut- und Urintest zu ma- chen. Er wünsche sich eine schnelle Lösung, damit er sein Mobiltelefon wiedererhalte. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeant- wort vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl sowie auf die Untersuchungsakten. Im Weiteren führte sie zusammengefasst aus, gestützt auf die Aussagen von B. bestehe ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl genannten Straftaten. Der Tat- verdacht habe sich durch die Auskunft der Google Ireland Limited weiter verdichtet. Sodann sei die Anordnung der Hausdurchsuchung unter Wah- rung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erfolgt. Ausser den Zufalls- funden sei lediglich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers beschlag- nahmt worden. Aus der Einvernahme von B. gehe hervor, dass der Be- schwerdeführer die strafbaren Aufnahmen mit seinem Mobiltelefon ge- macht haben dürfte. Der Beschwerdeführer habe zu dulden, dass er wäh- rend der Untersuchungshandlungen auf sein Mobiltelefon verzichten müsse. Dies sei ihm ohne weiteres zumutbar. 5. 5.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mas- snahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). -6- 5.2. 5.2.1. Für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 m. H.). 5.2.2. Die von B. angeführten tatsächlichen Umstände, weshalb sie den Be- schwerdeführer im Verdacht habe, ihr die E-Mail vom 10. Januar 2023 ge- sendet zu haben, erscheinen nachvollziehbar. Die Aussagen von B., dass sie "recht sicher" sei, dass sie das Foto von sich im Bikini (das am 10. April 2022 aufgenommen worden sei) ausschliesslich an den Beschwerdeführer gesendet habe, weil sie im damaligen Zeitpunkt nur mit dem Beschwerde- führer "etwas gehabt habe" und er ihr bereits früher vorgeworfen habe, sie mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt zu haben, deuten auf den Be- schwerdeführer als Täter. Nachvollziehbar erscheint auch die Aussage von B., die Schreibweise des Wortes "nächschdmau" weise auf den Beschwer- deführer hin, da ihr diese Schreibweise bereits früher beim (im Kanton Bern wohnhaften) Beschwerdeführer aufgefallen sei. Der Verdacht, dass der Be- schwerdeführer die E-Mail vom 10. Januar 2023 versendete, verdichtete sich zudem aufgrund der Auskunft der Google Ireland Limited vom 23. Ja- nuar 2023, wonach das vom Inhaber der E-Mailadresse "aaa@aaa.com" hinterlegte Geburtsdatum demjenigen des Beschwerdeführers entspreche. An diesem Resultat ändern die sehr allgemein gehaltenen und teilweise polemischen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Die Behauptung, B. habe zahlreiche Sexualpartner, die nicht gut auf sie zu sprechen seien, tut nichts zur Sache, ändert diese Behauptung doch – selbst wenn sie zutreffen sollte – nichts an den oben dargelegten objek- tiven Verdachtsmomenten gegen den Beschwerdeführer. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer aufgestellte These, wonach B. ihn nur verdächtige, weil er angeblich Monate zuvor entgegen ihrem Wunsch keine Beziehung mit ihr eingegangen sei. Nicht von Relevanz ist schliesslich, ob B. sich in den sozialen Medien freizügig präsentiert und ob sie Cannabis konsumiert. Die E-Mail, in welcher B. namentlich vorgeworfen wird, sie stecke andere mit Geschlechtskrankheiten an, dürfte sodann wohl als ehrverletzend ein- zustufen sein und den Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllen. Die Androhung in der E-Mail, wonach intime Bilder an den Vorgesetzten gesendet würden, falls B. nicht den Mund halte, dürfte über- dies den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllen. 5.2.3. Auch hinsichtlich des Vorwurfs, beim Bild, auf dem ein weibliches Gesäss sowie Schamlippen erkennbar seien, handle es sich um ein Foto von B., -7- das erstellt worden sei, als diese geschlafen habe, besteht ein hinreichen- der Tatverdacht. Zwar sagte B. lediglich aus, dass es möglich sei, dass der Beschwerdeführer dieses Foto gemacht habe, während sie geschlafen habe und dass sie nicht wisse, ob sie auf diesem Foto abgebildet sei. In- dessen deutet die Tatsache, dass dieses Foto gemeinsam mit zwei ande- ren Fotos, die unbestrittenermassen B. zeigen, in einer E-Mail versendet wurde, die dazu diente, B. zu nötigen, darauf hin, dass auf dem infrage stehenden Bild das Gesäss sowie die Schamlippen von B. abgebildet sind und dieses Foto ohne ihre Einwilligung gemacht wurde. Es steht folglich eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179quater StGB im Raum. 5.3. Für die Beschlagnahme von Gegenständen findet sich eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Art. 263 Abs. 1 StPO. Ge- mäss dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht wer- den (lit. b; Kostendeckungsbeschlagnahme; vgl. auch Art. 268 StPO) sowie wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c; Restitutionsbe- schlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hat die Staatsanwalt- schaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufzuheben und die Gegen- stände oder Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). 5.4. 5.4.1. Mit einer Beweismittelbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kön- nen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme dient dazu, dass der Sachrichter anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweis- mittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 74). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere nach den in Betracht fal- lenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (BOMMER/GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweis- mittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisfüh- rung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahr- -8- scheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das frag- liche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informatio- nen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIM- GARTNER, a.a.O., S. 74 f.). Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden. Der Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne, setzten der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachli- chen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn be- schlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hy- pothetischen und konstruierten Bedenken verweigern. Als solche beurteilte das Bundesgericht etwa das Vorbringen, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könne, so beispielsweise, wenn es die Kopie der sichergestellten Daten nicht als genügendes Beweismittel anerkennen sollte (Urteil des Bundes- gerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2, vgl. auch E. 3). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Über- einstimmung des Originals mit den Kopien sicherzustellen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 303). 5.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfü- gung aus, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei zu beschlagnah- men, weil zu vermuten sei, auf dem Mobiltelefon befänden sich Daten, die im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beweismittel dienten. Diese Begründung ist an sich nicht zu beanstanden. Es erscheint aufgrund des gegen den Beschwerdeführer bestehenden hinreichenden Tatver- dachts durchaus möglich, dass die E-Mail vom 10. Januar 2023 mit dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers versendet wurde, oder dass mindes- tens die der E-Mail angehängten Fotos auf dem Mobiltelefon des Be- schwerdeführers abgespeichert sind. Die Auswertung des Mobiltelefons könnte also den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer weiter erhärten (oder den Beschwerdeführer entlasten). -9- Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten dürfte es sich allerdings nicht rechtfertigen, das Mobiltelefon dauerhaft zu beschlagnahmen. Vielmehr genügte es zur Beweismittelsicherung, die auf dem Mobiltelefon abgespei- cherten Daten zu kopieren. Ein solches Vorgehen wäre nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung gleichermassen zielführend, erwiese sich für den Beschwerdeführer aber als milder, da weniger einschneidend. Soweit die (dauerhafte) Beschlagnahme mit der Beweismittelsicherstellung be- gründet wird, erweist sie sich folglich als i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO unverhältnismässig. 5.5. 5.5.1. Wie oben erwähnt, ist eine Beschlagnahme indessen auch zum Zwecke der Einziehung zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be- stimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung ei- ner Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Zum Zwecke der Einziehung beschlagnahmt werden können auch Daten- träger. Dies auch, wenn es den Strafverfolgungsbehörden nicht auf den Datenträger als solchen, sondern auf die darauf abgespeicherten Daten ankommt (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 27 zu Art. 263 StPO). Denn auch Daten können i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen. So können Daten etwa durch eine Straftat hervorgebracht worden sein (vgl. BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 69 StGB). In seinem Urteil 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 (vgl. E. 5.2) hielt das Bun- desgericht indessen fest, dass sich die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme eines Laptops im Hinblick auf eine mögliche Einziehung nach Art. 69 StGB nicht rechtfertige, wenn auf diesem Laptop zwei mutmassliche pornografische Videos abgespeichert gewesen seien, diese Videos aber bereits gelöscht worden seien. Denn es drohe dann keine weitere Verwen- dung (weder Konsum noch Verbreitung) von illegaler Pornografie. Zudem handle es sich bei einem Laptop (anders als z.B. bei Waffen oder Drogen) nicht um ein zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug, sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs. Selbst wenn die beschuldigte Person wegen Pornografie verurteilt werde, bliebe es ihr un- benommen, einen Laptop zu kaufen und (legal) zu verwenden. 5.5.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Beschwerdeantwort hinsichtlich der Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung aus, dass der - 10 - Beschwerdeführer die strafbaren Aufnahmen mit seinem Mobiltelefon ge- macht haben dürfte. Diese Ausführungen beziehen sich offenkundig auf das Foto, das angeblich gemacht worden sein soll, als B. schlief und das angeblich deren Gesäss und Schamlippen zeigt. Sollte sich dieses Foto tatsächlich auf dem Mobiltelefon befinden und sollte sich herausstellen, dass dieses Foto tatsächlich ohne Einwilligung von B. erstellt wurde, dürfte dieses Bild der Einziehung unterliegen. Demgemäss ist die Beschlag- nahme des Geräts – auf dem dieses Foto möglicherweise abgespeichert ist – zu Recht erfolgt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärung, ob sich das infrage stehende Foto tatsächlich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befindet, in Nachachtung des Grundsatzes der Verhältnismäs- sigkeit und des Beschleunigungsgebots zeitnah vorzunehmen ist. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger