Der Verteidiger des Beschuldigten reichte vorliegend keine Honorarnote ein. Angesichts des Verfahrensgegenstands sowie des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften – die Beschwerdeantwort vom 28. März 2023 umfasst vier Seiten, die Eingabe vom 19. April 2023 drei Sätze – erscheint ein Aufwand von 3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 732.15 festzusetzen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.