prüfen. Hierbei handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Demzufolge hat die Beschwerdeführerin den Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).